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AGB's
Fahrerlaubnis

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeine Bedingungen:

 

1. Begriffsbestimmungen:

 

Die Firma Vespa-Verleih wird folgend Vermieter genannt. Der oder die im Vertrag als Mieter bezeichneten Personen werden künftig als Mieter bezeichnet, der oder die im Vertrag bezeichneten Fahrer als Fahrer.

 

1. Vertragsparteien/Vollmachten:

Vertragspartner sind einerseits der Vermieter und andererseits der Mieter. Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der bzw. die Mieter bevollmächtigen hiermit die mit ihrem Einverständnis als Fahrer bezeichneten Personen, auch wenn diese beschränkt geschäftsfähig sind, mit ihrer Vertretung, insbesondere zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen.

 

2. Vertragsbestandteile:

Gegenstand dieses Vertrages sind die individuell zwischen den Parteien getroffenen Abreden, die allgemeinen Mietbedingungen, die jeweils gültigen Preislisten für Fahrzeuge und Zubehör, sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll.

 

3. Abschluss des Mietvertrages.

Die Firma Vespa-Verleih bietet keine Leistungen im Internet an. Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt allein in den Betriebsräumen des Vermieters. Bei allen Angaben, Preislisten und Informationen, die auf der Website des Vermieters zu finden sind, handelt es sich nur um unverbindliche Angaben. Vertragliche Verpflichtungen entstehen dadurch nicht. Auch die Reservierung übers Internet ist unverbindlich.

 

II. Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter / Haftung:

 

1. Übernahmeprotokoll:

Bei der Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter an den Mieter oder den von ihm beauftragten Fahrer wird ein Fahrzeugübernahmeprotokoll, welches Bestandteil des Mietvertrages wird, dem Mieter ausgehändigt. In diesem Fahrzeugübernahmeprotokoll sind der Anfangskilometerstand sowie etwaige Schäden am Fahrzeug festgehalten. Das Fahrzeug gilt als übergeben, sobald der Mieter das Fahrzeug in Betrieb setzt. Ausgenommen hiervon ist das Einschalten des Elektrischen Kreislaufs zur Überprüfung der Lichtanlage und der Tankanzeige.

Mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs, insbesondere durch das Anlassen des Motors, bestätigen der Mieter,respektive der Fahrer, dass sie das Mietfahrzeug voll getankt erhalten haben und keine anderen Schäden, als die im Protokoll genannten vorhanden sind. Zudem wird der genannte Kilometerstand als richtig anerkannt.

Beanstandungen, gleich welcher Art, sind durch den Mieter/Fahrer vor der Inbetriebnahme dem Vermieter geltend zu machen.

 

2. Haftung des Mieters:

Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Sollte eine Haftungsfreizeichnung durch Abschluss einer Versicherung zwischen den Parteien vereinbart werden, haftet der Mieter, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn er die Schadenanzeige nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt,

 

· oder er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

  herbeigeführt haben.

 

· oder er oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verkehrsdelikt begangen haben, soweit die berechtigten

  Interessen der Vermieterin an der

 

· Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung     

  erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

· er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die   Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der

  Feststellung des Schadensfalles generell.

 

Der Mieter haftet für alle Straf- oder Verkehrsordnungswidrigkeiten Verfahren die im Zusammenhang mit der Mietsache gegen ihn oder den Vermieter eingeleitet werden. Der Vermieter ist berechtigt alle Informationen (Personalausweisnummer etc.) an die Ermittlungsbehörden weiterzugeben.

 

3. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermietet haftet nur für leichte Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei einer schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

 

III. Mietpreis:

 

1. Fahrzeug:

Der Mietpreis richtig sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit dieser Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters. Die Mietpreise beinhalten die üblichen laufenden Kosten wie Steuern, Haftpflichtversicherung, Wartung etc. Nicht im Mietpreis enthalten sind die

Kosten einer Vollkaskoversicherung. Treibstoffkosten sowie sonstige Verbrauchsstoffe ( z.B. Öl etc. ) gehen zu Lasten des Mieters und sind im Mietpreis nicht beinhaltet. Im Mietpreis enthalten ist eine begrenzte Laufleistung. Die Laufleistung wird anhand des Tachometers des Fahrzeuges ermittelt. Über etwaige

Schäden am Fahrzeug während der Mietzeit haben Mieter/Fahrer den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Der Mietpreis ist bei Übergabe fällig und wird regelmäßig bei Fahrzeugrückgabe mit der geleisteten Kaution verrechnet. Wird der Mietvertrag im Einvernehmen mit dem Vermieter verlängert, ist ein zusätzlich anfallender

Mietzins bei Vertragsverlängerung fällig und spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges zahlbar, wenn der Vermieter sich aus der Kaution nicht ausreichend befriedigen kann.

 

2. Zubehör:

Der Mietpreis für etwaiges Zubehör (z.B. zweiter Helm) richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit dieser Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis ist im Voraus fällig und wird mit der Kaution verrechnet.

 

 

IV. Kaution:

 

Bei Anmietung ist eine Kautionszahlung fällig und zahlbar. Die Höhe der Kaution beträgt je nach Vereinbarung 200 € bzw. 300 €. Der Vermieter ist berechtigt, mit ihm zustehenden Zahlungsansprüchen, gleich welcher Art, gegen einen Kautionsrückzahlungsanspruch des/der Mieter aufzurechnen. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit etwaig ihm zustehenden Ansprüchen gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des/der Mieter sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wird das Mietverhältnis über den

ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus fortgesetzt, so ist der Vermieter berechtigt, zur Sicherheit die Kaution einzuziehen bzw. einzubehalten.

 

V. Pflichten des Mieters:

 

1.Obhutspflicht:

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung, welche im Laden aushängen bzw. ausliegen, sind zu beachten. Desweiteren ist die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zur vorbezeichneten Sorgfalt gehört insbesondere die ständige Überwachung des Ölstandes sowie des Reifendrucks. Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche oder sonstige Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und stets über

das Zusatzschloss gegen Diebstahl zu sichern. In der Nacht ist das Fahrzeug möglichst in einem abgeschlossenen Raum unterzubringen.

 

2. Art der Nutzung:

Das Fahrzeug darf nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten ist insbesondere die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, die Nutzung zu Testzwecken, Fahrübungen, Geländefahrten und die gewerbliche Personenbeförderung oder die Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken.

 

3. Ort der Nutzung:

Das Fahrzeug darf ausschließlich in dem Bundesland Berlin genutzt werden. Insbesondere das Verbringen des Fahrzeuges in das Ausland ist unzulässig.

 

4. Beachtung der StVO etc.:

Mieter und Fahrer verpflichten sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln und die straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen haften der Mieter/Fahrer. Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechenden Daten von Mieter/Fahrer an Behörden

im Rahmen laufender Ermittlungen weiterzugeben. Soweit der Vermieter für Verstöße in seiner Eigenschaft als Halter des Mietfahrzeuges in Anspruch genommen wird, ist er berechtigt, ihm entstehende Kosten vom Mieter erstattet zu verlangen.

 

VI. Fahrerlaubnis/Führungsberechtigung:

 

Berechtigt zum Führen des Mietfahrzeuges sind ausschließlich Personen, die zum Zeitpunkt der Nutzung über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse: 3 bzw. B / M verfügen. Bei Mietern unter 18 Jahren bedarf es der Unterschrift/Haftung der Eltern erforderlich. Fahrberechtigt sind weiterhin nur der Mieter und die von ihm im

Mietvertrag angegebenen genannten Fahrer. Das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis ist vor Vertragsschluss durch Vorlage amtlicher Dokumente nachzuweisen. Verliert eine der zur Nutzung vorgesehenen Personen während der Mietzeit die Fahrerlaubnis, so erlischt das Recht zum Führen des Mietfahrzeuges. Bei Anmietung ist weiterhin die Vorlage eines Personalausweisen bzw. Reisepasses nebst Meldebescheinigung erforderlich.

 

VII. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden sowie Verlust:

 

Bei einem Schaden (Unfall, sonstige Sachbeschädigung, Verlust etc.) haben Mieter/Fahrer

– unverzüglich den Vermieter zu verständigen;

– Aufträge zur Bergung oder Reparatur ausschließlich in Abstimmung und nach vorheriger Einwilligung

   durch den Vermieter vorzunehmen;

– alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des

   Schadensherganges dienen können und zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des 

   Vermieters dienen;

– Vorgehensweisen, welche den Versicherungsschutz gefährden könnten, z.B. Abgabe von

   Schuldanerkenntnissen, sind absolut zu unterlassen.

Insbesondere ist im Schadensfall neben dem Vermieter auch die Polizei zu benachrichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schaden polizeilich aufgenommen wird. Sollte die Polizei eine Schadensaufnahme ablehnen, sollen Mieter/Fahrer sich dies bescheinigen lassen. Etwaige Unfallbeteiligte und Zeugen sind namentlich (Vor- und Nachname, Anschrift, ggf. Telefonnummer, Geburtsdatum etc.) festzustellen, gleiches gilt für unfall-/schadensbeteiligte Fahrzeuge. Sodann haben Mieter/Fahrer unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, einen schriftlichen Unfallbericht zu fertigen und an den Vermieter zu übergeben. Dieser Bericht soll eine Schilderung des Schadensherganges enthalten, des weiteren die festgestellten Daten von unfallbeteiligten Fahrzeugen, Zeugen etc., weiterhin ein polizeiliches Aktenzeichen, soweit bekannt. Mieter/Fahrer sind weiterhin verpflichtet, den Vermieter bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche respektive bei Durchsetzung von Versicherungsansprüchen zu unterstützen.

 

VIII. Versicherungsschutz/Haftung des Mieters/Fahrers:

 

Das Mietfahrzeug ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch den Vermieter Teilkaskoversichert.  Veränderungen oder Verschlechterungen am Mietfahrzeug, die durch den

Vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, haben Mieter/Fahrer nicht zu vertreten. Mieter/Fahrer haften aber für alle durch eigenes Verschulden herbeigeführte Verschlechterungen/Schäden am Fahrzeug mit maximal 200 € und bei Totalschaden oder Verlust mit maximal 1000 €.

 

IX. Rückgabe des Fahrzeuges:

 

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit an dem vereinbarten Rückgabeort an den Vermieter zurückzugeben. Das Fahrzeug ist voll getankt (Super-Bleifrei!) unter Vorlage des Tankbeleges und sauber zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht voll getankt zurückgegeben, so hat der Mieter die Kosten des Kraftstoffs (z. Zt. 2,00€/l) bis zur vollständigen Füllung des Tank zu tragen. Weiterhin hat der Mieter die Kosten für den durch die Betankung erforderlichen Aufwand des Vermieters zu tragen, welcher mit pauschal 10 € beziffert wird. Wird das Fahrzeug nicht in sauberem Zustand an den Vermieter zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, die Reinigungskosten für das Fahrzeug zu tragen. Diese werden mit pauschal 20 € beziffert. Wird das Fahrzeug nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben, so kann der Vermieter für die zeit der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Fahrzeuge üblich ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei nicht fristgerechter Rückgabe ist der Vermieter darüber hinaus berechtigt, das Fahrzeug jederzeit selbst sicherstellen zu lassen. Hierdurch etwaig anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

 

X. Datenschutzklausel:

 

Mieter/Fahrer sind damit einverstanden, dass ihre persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben wird, Zahlungen an den Vermieter nicht ordnungsgemäß erfolgen oder der Vermieter von Dritten, auch Behörden, im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug in Anspruch genommen wird, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten.

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

 

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist 10999 Berlin.

 

XII. Schlussbestimmungen:

 

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung

soll eine Vereinbarung treten, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragspartner am nahesten kommt.

Stand: 05. April 2011.

 

 

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